Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bayerischen Sand- und Kiesindustrie
1. Geltung
Im geschäftlichen Verkehr mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten liegen allen Vereinbarungen und Angeboten über den Verkauf von ungebrochenem und/oder gebrochenem Sand und Kies die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zugrunde. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Kaufleute gelten, sind sie kursiv gedruckt.
2. Lieferungen und Abnahme
2.1 Für die richtige Auswahl der Sand- und Kiessorte ist allein der Käufer verantwortlich.
2.2 Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle.
2.3 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände und die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/ Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitstörungen, unvermeidbarer Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist.
2.4 Für die Folge unrichtiger und /oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Die setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen.
2.5 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gilt/ gelten die den Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
2.6 Bei unbegründet verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von Ihnen mit Wirkung für und gegen alle sämtliche Käufer bevollmächtigten einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
3. Gefahrübergang
3.1 Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers an diesen versandt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
3.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
3.3 Bei Abholung der Ware im Werk geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werk verlässt.
3.4 Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch sobald es die öffentliche Stelle Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
4. Gewährleistung
4.1 Von Kaufleuten im Sinne des HGB sind offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte oder Menge unverzüglich bei Abnahme des Sandes oder Kieses zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer den Sand oder Kies zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte oder Menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach Erkennbarkeit innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungen zu rügen. Bei nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
4.2 Nichtkaufleute haben Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer anderen als der bedungenen Sorte oder Menge in jedem Fall innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten ab Lieferung zu Rügen.
4.3 Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
4.4 Wegen eines von uns zu vertretenden Mangels kann der Käufer nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreien Sandes oder Kieses verlangen. Schlägt die Nachlieferung fehl, so hat der Käufer unter Ausschluss aller anderen Gewährleistungsansprüche ein Recht auf Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung). Für Ersatz Lieferungen haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
5. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus außervertraglicher Haftung werden ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden betreffen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns.
Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gem. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz handelt, welches eine verschuldensunabhängige Haftung bei Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen vorsieht.
6. Sicherungsrecht
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung unser Eigentum.
6.2 Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Werte unserer Ware ein. Der Wert unserer Ware entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Käufers werden wir daher die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen um 20% übersteigt.
6.3 Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltliche zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung , Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Abs. 6.2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus ihr hergestellten neue Sachen hat der Verkäufer seine Abnehmer auf unser eigentumsrecht hinzuweisen.
6.4 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 6.2 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab.
6.5 Für den Fall, dass der Küfer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit nicht an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 6.2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
6.6 Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nachbewerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nachbewerbern ein Abtretungsrecht vereinbaren.
6.7 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen, Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Ungeachtet etwaiger diesbezüglicher Vereinbarungen werden offene Forderungen sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus demselben Vertrag in Verzug geraten ist.
7.2 Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, im übrigen weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
7.3 Ist der Kaufmann im Sinne des HGB und gerät er mit der Zahlung in Verzug, so beanspruchen wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden durch die uns berechneten Bankzinsen geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
7.4 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
7.5 Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.6 Ist der Käufer im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – , auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
8. Fremdüberwachung
Um den Erfordernissen der Überprüfung und Qualitätskontrolle gerecht zu werden, ist den Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu Betreten und Proben zu entnehmen.
9. Erfüllung und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk, für die Zahlung der Sitz unserer Hauptverwaltung.
9.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz unserer Hauptverwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerks oder unserer Verkaufsgesellschaft.
10. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.